
AW: Problem mit ebay Käufer.
Ich würde sagen, dass der Anspruch auf die Lieferung dieser Hardware nach § 275 BGB untergegangen ist. Die vereinbarte Sache (heile Hardware) kann ja auch nicht mehr übereignet werden, da nicht mehr vorhanden. Vorausgesetzt habe ich, dass nicht gewerblich verkauft wurde und nicht irgendeine Hardware dieser Sorte, sondern ganz konkret diese eine geschuldet wurde.
Entsprechend entfällt nach § 326 der Anspruch auf die Kaufpreiszahlung. Wenn bereits gezahlt, kann dieser natürlich zurückgefordert werden.
In Frage kommt aber noch Schadensersatz zulasten des Verkäufers.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.