Hallo
Wenn jemand Kunde einer großen Behörde von Deutschland ist (arbeitslos)
Möchte eine freie unentgeltliche Mitarbeiterschaft annehmen für Programmierungen.
Die Mitarbeiterschaft liegt aber in der Schweiz. Was ist zu beachten?
Später wenn Projekte Gelder einbringen wird dieser prozentual beteiligt
Dieses gilt auch bei Kündigung und auch da Arbeitnehmer in Deutschland ist? dieses steht nicht explicit im Vertrag vom Arbeitgeber
GrußBei vereinbarter Unentgeltlichkeit besteht ggf. ein Beteiligungsanspruch des Arbeitnehmers an unerwarteten Gewinnen (siehe § 36 UrhG) . Entscheidend für die Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls (sog. "Sonderleistungstheorie"). Der Anspruch aus § 36 UrhG verjährt in zwei Jahren ab Kenntnis. Eine Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung und kann nicht übertragen werden. Ggf. besteht ein Rückrufsrecht wegen Nichtausübung von Nutzungsrechten des Arbeitgebers ( § 41 UrhG) .
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