
AW: Virtueller Server: Beworbenes Betriebssystem wird nicht angeboten
So schnell würde ich kein Rücktrittsrecht sehen. Der Anbieter hat erstmal das Recht zur Nachbesserung (Bereitstellung zum genannten Termin). Kommt er dem nicht nach, kannman ihm eine angemessene Frist setzen. Und da ist das Problem, was "angemessen" ist, ist nämlich Auslegungssache. Besonders bei solchen Problemen dürfte die Entscheidung was angemessen ist und was nicht, sehr stark von dem Kenntnisstand des Richters abhängen. Ich persönlch würde 1 Monat als angemessen sehen - wie gesagt: meine ganz persönliche Meinung, wenn ich Richter wäre. Wird innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, dann kann man zurücktreten. Allerdings kann der Anbieter das bisher gezahlte Geld durchaus behalten (da es sich hier in der Regel um eien ausgeführte Dienstleistung handelt)
Einfacher wäre es, der Anbieter verweigert die Nachbesserung endgültig, dann muss man keine Frist setzen und kann sofort zurücktreten.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.