
AW: Name geschütz, Anspruch auf Domain?
Frage ist, wenn ich mir jetzt den Fantasienamen beim Marken- und Patendamt schützen lasse, was er bis jetzt noch nicht ist, habe ich dann Anspruch auf diese .de Domain,
also muß der jetzige Besitzer die Domain dann freigeben?
Klares nein. Eine Registrierung gewährt nur einen Schutz vor Verwendung. Man hat also bestenfalls Anspruch auf Unterlassung bei geschäftlicher Nutzung. Selbst bei privater Nutzung ergibt sich kein Anspruch. Ausnahmen sind sogenannte "notorisch bekannte" Marken, aber davon kannst du bei einer neu angemeldeten nicht ausgehen.
Falls ja, habe ich dann auch Anspruch auf andere Domains, wie .com, .net ...usw.?
Das sowieso nicht, selbst wenn diese geschäftlich genutzt werden sollten. Es sei denn, der Betreiber sitzt in Deutschland und kann keine ältere Nutzung nachweisen, was wohl kaum klappen dürfte.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.