Hallo
ich würde hier gerne mal etwas mit euch zum Thema google adwords und Markennamen diskutieren.
Es gab ja schon einige Urteile dazu über die hier auch berichtet wurde. Trotzdem bleiben mir ein paar Fragen.
Wenn man mal die derzeitige Rechtslage in einem Satz zusammen fassen möchte würde ich das so machen:
"Man darf keine Werbung mit fremden Markennamen machen, wenn man keine wirtschaftliche Verbindung zu dem Unternehmen hat."
Es darf also nicht Verkäufer-A mit dem Begriff "Verkäufer-B" bei adwords werben da er nichts mit ihm zu tun hat und so ein Besucher in die Irre geführt werden könnte.
1. Frage: geht ihr soweit mit?
Nun aber meine Unklarheiten:
1.: Anzeige vs Keyword
Bezieht sich das Verbot nur auf den Anzeigentext oder auf die gebuchten Keywords? Das Verkäufer-A keine Anzeige schaften darf "Hier finden Sie tolle Produkte von Verkaufer-B" dann aber wiederzu A verlinken ist denke ich klar.
Wenn die Anzeige aber so aussieht: "Hier finden Sie tolle Produkte von Verkaufer-A" (also die eigene Marke) A aber das Keyword "Verkaufer-B" gebucht habt, dann wird doch niemanden in die Irre geführt, oder?
2. absichtlich vs zufällig
Wenn ich in Situation1 auch die Keywordbuchung nicht rechtens ist wäre ja die nächste Frage, ob es nur verboten ist ausdrücklich das Keyword des Konkurrenten zu buchen. Wieder das Beispiel: die A-AG verkauft Notebooks und bucht das Keyword "notebooks" taucht die Werbung unter Umständen ja auch bei dem Begriff "notebooks B-AG" auf. Ist die A-AG also dazu verpflichtet den Begriff "B-AG" aus zu schließen?
3. Sorgfaltspflicht?
Aus Situation2 ergeben sich mir folgende Frage: wenn jegliche Buchung von Marken-Keyword-Kombinationen der Konkurrenz verboten ist, wer hat dafür dafür Sorge zutragen? Kann man im zweifel warten bis der Markeninhaber einen bittet nicht auf sein Keyword zu buchen, oder hat der sofort das Recht kostenpflichtig ab zu mahnen (und würde vor Gericht Recht bekommen)? Denn wenn man als Werbetreibender alle Marken-keywords nicht buchen darf (auch nicht zufällig) müsste man ja vor Kampangenstart erst mal eine Liste aller eingetragenen Marken haben und diese als negativ-Keywords einbuchen um sicher zu gehen, das man nicht zufällig bei der Konkurrenz erscheint. Dies halte ich aber nicht als besonders sinvoll. Oder würde das Gericht im Zweifel subjektiv entscheiden, ob man wissentlich unter einer Konkurrenzmarke geworben hat, oder ob dies tatsächlich unwissentlich passiert ist. Sprich, man müsste einfach nur die handvoll Konkurrenzmarken ausschließen die man kennt.
4. Konkurenz vs Affiliate
Die obigen Situationen gehen ja stetz von einem direkten Konkurenten aus die auf fremde Markennahmen buchen. Wie sieht es aber aus, wenn man nicht eine Konkurrenzmakre ist sondern unabhäniger Werbetreibender (Affiliate)?
Wenn man eine Webseite hat, wo man Produkte der B-AG bewirbt, habt man ja im Grunde eine wirtschaftliche Beziehung zu der Marke und darf diese auch bei Adwords buchen, oder? (wenn der Markeninhaber und Partnerprogrammbetreiber dies dann trotzdem in den Bedingungen des Partnerprogramms unterbindet, ist es ja was anderes). Ich bin der Meinung das dies rechtens ist, oder?
Aber auch hier bliebe ja die frage, wie es mit "anderen" Marken ist. Wenn man also Produkte der A-AG bewirbt, jedoch keine der B-AG, ist man auch dann auch als unabhängiger Affiliate gezwungen, wieder alles zu unternehmen um nicht unter begriffen mit "B-AG" (und anderen Marken) gefunden zu werden?
Ich würde mich sehr über eure Meinungen freuen.
MfG
hubba