
AW: Verkäufer versendet Ware 2x, Welche Rechte hat er?
Was ist wenn der Verkäufer die Ware 2x verschickt (nur 1x gekauft/bezahlt)?
Welche Rechte hat er? (Internetgeschäft)
Es ist sein Eigentum (es gibt keine Übertragung, da der Rechtsgrund fehlt) und somit hat er auch alle Rechte daran, einschließlich des Rechts auf Herausgabe.
Es kann ja auch nicht irgendjemand daherkommen, mir z.b Kies in den Garten laden, eine Woche später wiederkommen und sagen: Der gehört dir ja nicht, ich nehm ihn jetzt einfach wieder mit.
Natürlich kann das jemand machen. Auch der Kies bleibt sein Eigentum. Das dir dann ein Schaden entstanden sein kann (Gras eingegangen, Dreck im Garten, der beiseitigt werden muss ...) steht auf einem ganz anderen Blatt und ob dann Schadensersatz möglich ist, kommt auf die Umstände an, warum er den Kies in deinen Garten geschüttet hat.
Der Verkäufer wird immer sagen: Schick ihn zurück, ich zahl versand sonst nichts
aber ich sehs nicht ein das ich die 17 kg zur post bringe und nochmal da rein trage
Und das musst du auch nicht - wenn du nicht den Doppelversand verschuldet ode rnichtz verhindert hast.
Das Eigentum hat auch ein paar Nachteile für den Verkäufer, nämlich das niemand anders darüber verfügen darf. Heißt er muss sich selbst drum kümmern, das sein Eigentum wieder aus deinem Einflussbereich verschwindet. Dazu kann (und sollte) man ihm als Käufer eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist (und erst dann), ist man als Käufer auch nicht mehr für Beschädigung oder Verlust verantwortlich (es sei denn, man handelt schuldhaft oder grob(!) fahrlässig).
Beispiel: Es handelt sich um eine wertvollen Fernseher. Die Frist ist verstrichen(!) und man stellt ihn so ab, wie man es mit seinem eigenen tun würde (das wird dann meistens auch als Kriterium genommen, ob man fahrlässig handelt oder nicht). Das spielende Kind wirft einen Ball dagegen ... Pech für den Verkäufer.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.