
AW: AGB B2B - Wer kennt sich aus?
a) 3 Jahre sind zulässig. Auch die Berechnung im voraus, wenn es eine Vertragsbedingung ist, die der Abschließende (nachweislich) vorher kannte. Auch ist die Verlängerung um 3 Jahre zulässig, wenn sie vorher bekannt ist. Allerdings muss hier auch eine geeignete Kündigungsfrist gegeben sein (bei einem Jahr ist es in der Regel 3 Monate, bei 3 Jahren sollte sie dann länger sein). Meines Wissens gibt es hierfür keine Regelung, allerdings könnte jemand, der mit einer kurzen Kündigungsfrist nicht einverstanden ist, auf "Sittenwidrigkeit" plädieren)
b) In der Regel ist es so, dass Vetrragspartner so gestellt sein müssten, wie sie es ohne Vertrag gewesen wären. Als "Strafe" kann deshalb bestenfalls entfallener Gewinn (Umsatz abzüglich Kosten) geltend gemacht werden. Eine Argumentation "Gewinn = Umsatz weil keine Kosten dur4ch einen Eintrag" sollte der Verkäufer aber tunlichst vermeiden, da hier schnell Sittenwidrigkeit angenommen wird. Gewinne bis zu 20% würde ich als legitim ansehen, meiner Meinung nach sollte die Strafe auch daran orientiert sein.
Was aber völlig daneben ist, eine Strafe > 100% anzusetzen. Von einer "allgemeinen Verlängerung" kann und darf nicht ausgegangen werden, das würde auf jeden Fall gegen geltende Gesetze verstoßen. Mit derartigen "Strafen" wäre ich sehr vorsichtig. Auch weil man mit solchen Ankündigungen kaum Kunden gewinnt.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.