Hallo alle,
wenn man einen Onlineshop eröffnen möchte, in dem selbst programmierte Software zum Verkauf angeboten wird, wie sieht es da mit folgenden Sachverhalten aus:
1. Ich habe gelesen, wenn der Shopbetreiber eine Deutsche Firma ist, die ihre Software auf einer .de-Domain anbietet, und man als alternative Sprache im Shop nur z.B. Englisch (und nicht seltenere Sprachen wie z.B. Polnisch) verwendet, richtet man sich an keine bestimmte Bevölkerungsgruppe (außer natürlich Deutsche), und handelt damit komplett nach deutschem Recht. Ist das so korrekt?
2. Habe ich gelesen, dass - sofern der Shop eine Sprache überhaupt anbietet - dann auch alle rechtlichen Informationen (AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum) in dieser Sprache vorliegen sollten. Richtig?
3. Habe ich mehrfach gelesen (auch hier im Forum, siehe z.B. [URL="http://forum.e-recht24.de/13532-widerrufsrecht-downloadartikeln-panoramafreiheit.html"]http://forum.e-recht24.de/13532-widerrufsrecht-downloadartikeln-panoramafreiheit.html[/URL]), dass ein Ausschluß des Widerrufrechts bei Artikeln, die nicht zur Rücksendung geeignet sind, möglich ist.
Wenn man den Käufer in der Widerrufsbelehrung explizit darauf hinweist, dass sein Widerrufsrecht ab dem Zeitpunkt des Downloads erlischt, ist das rechtens? (Wäre evtl. ein weiterer Hinweis beim Starten des Downloads à la "Sie bestätigen hiermit, dass Sie auf Ihr 2-wöchiges Widerrufsrecht verzichten und die Auslieferung des Downloads sofort wünschen [Ok] [Abbrechen]" nützlich?)
4. Heikles Thema: Ausfuhrkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EG Verordnung Nr. 428/2009):
Die genannte EG-Verordnung beschreibt eine lange Liste von Gütern - darunter auch Software - die als "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" gelten, sprich die potentiell auch zur Herstellung oder Benutzung von Waffen genutzt werden können.
Wenn man eine Software verkauft, die nach 5A002 (S. 167f, EG Verordnung 428/2009) "Kryptotechnik" beinhaltet (konkret: Verwendung "symmetrischer Algorithmen" mit einer Schlüssellänge von größer 56 Bit), diese allerdings alle Bedingungen aus Anmerkung 3 (S. 167, EG Verordnung 428/2009) erfüllt, wäre es da besser das BAFA (Bundsamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) vorab über den geplanten Verkauf einer solchen Software und deren Beschaffenheit zu informieren, oder kann man sich getrost zurücklehnen und das BAFA ignorieren, da ja die Bedingungen erfüllt sind?
5. Weiteres Heikles Thema: EU-Verordnung 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen:
Artikel 1, Abs. 4:
Das heißt doch: Man darf mit diesen Personen (die Liste wird regelmäßig geupdatet und ist abrufbar unter [URL="http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm"]http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm[/URL]) keinerlei Handel treiben, auch nicht mit "stinknormalen" Waren, oder?4. „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für jeden Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen.
Bei einem Software-Downloadshop wären dann also um die Einhaltung dieser EU-Verordnung zu gewährleisten, die Stammdaten des Käufers zu erfragen und mit der Liste der EU abzugleichen, richtig?
Oder könnte man, da es sich ja ohnehin um einen reinen Onlineverkauf handelt, direkt auf die Eingabe von Stammdaten verzichten und sich auf den Standpunkt stellen, dass diese für die Durchführung des Geschäftes nicht nötig und darüber hinaus für den Shopbetreiber ohnehin nicht überprüfbar sind?
Oder noch anders: Wenn die Bezahlung über Paypal läuft (wo ja auch Stammdaten hinterlegt werden müssen), wäre dann nicht Paypal ohnehin in der Pflicht, für die Einhaltung der besagten EG-Verordnung zu sorgen? Könnte sich der Shopbetreiber u.U. auf diesem Wege aus der Verantwortung ziehen?
6. Embargos: Unter [URL="http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/embargos/uebersicht/uebersicht_laender_bezogene_embargos.pdf"]http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/embargos/uebersicht/uebersicht_laender_bezogene_embargos.pdf[/URL] gibt es eine Liste aller aktuell gültigen Embargos gegen verschiedene Länder.
Zumeist (ich habe nicht alle durchgelesen) geht es dabei eher um Finanzinvestitionen, etc.
Oder gibt es auch Embargos, die jeglichen Verkauf einer Ware (eben auch einer simplen, harmlosen Software) verbieten?
Müsste ein Downloadshop-Betreiber die Einhaltung der Embargos irgendwie sicherstellen, oder zumindest irgendwo in seinem Shop darauf hinweisen, dass diese Embargos auch für seine Waren gelten und eine Bestellung von diesen Ländern aus verboten ist? (derlei Hinweise findet man vor allem in den Shops US-Amerikanischer Unternehmen oft)
(Ich freue mich auch über teilantworten, ich weiß das ist vieeeel)
Grüße,
dmm86