
AW: Rückgaberecht bei Sonderanfertigung
Da muss man nichts "umgehen". Das klingt mir schon wieder sehr negativ 
Das Gesetz kennt da eine eindeutige Regelung:
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen.
...
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder ...
Nur müsste eindeutig nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um eine Kundenspezifikation handelt. Also nur aus 10 Größen auswählen ist keine Kundenspezifikation sondern wird als Sortiment angesehen.
Was anderes, wenn der Kunde tatsächlich seine mm - Maße angeben muss.
Bei Türen und Fenstern könnte ich mir aber vorstellen (und in den meisten Shops ist das auch so) dass es Norm-Maße gibt. Dann könnte man auch davon ausgehen, das es sich eher um ein Sortiment als um eine kundenspezifische Anfertigung handelt.
Verkauft man aber seine Türen und Fenster gerade deshalb, weil sie nicht den Norm-Maßen entsprechen, dann wäre das wieder eine spezielle Anfertigung.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.