Das Thema ist erledigt.
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Geändert von Drehbuchautor (21.03.2010 um 19:00 Uhr) Grund: erledigt.
Also als Urheber hat man natürlich die Verwertungsrechte an einem Werk. Die Übertragung von Nutzungsrechten sollte immer auf Grundlage eines gut formulierten Vertrages vereinbart werden, tut man das nicht, kann sich die Art und der Umfang des Nutzungsrechts auch nach Sinn und Zweck eines zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses richten, das betrifft auch die Frage des "ob". § 31 Abs. 5 UrhG
[url]http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html[/url]
Verwenden "wie er es will" kann er es aber nicht. Sondern nur eben im Rahmen des Vertragszweckes. Wobei man "Vertrag" nicht immer gleich mit Papier in Verbindung bringen sollte. Auch gibt es noch das Urheberpersönlichkeitsrecht, aber ich glaube damit lässt sich in dem Fall wenig anstellen.
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Geändert von Drehbuchautor (21.03.2010 um 19:01 Uhr) Grund: Das Thema ist erledigt.
Meines Wissens nach müssen solche Rechte ausdrücklich eingeräumt werden, eine automatische Einräumung ist normal nichtn möglich.
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Geändert von Drehbuchautor (21.03.2010 um 19:02 Uhr) Grund: Das Thema ist erledigt.
@Graphix, einfach mal den Link folgen und den Paragraphen lesen, am besten bis zum Schluss, da sitzt das Geheimnis. Ausdrücklich musst du gar nichts einräumen, es ist nur schlichtweg besser für mindestens eine der Parteien. Ist es nicht erfolgt, ist der Zweck ausschlaggebend. Was dieser ist, muss im Zweifel ein Richter entscheiden.
Sehe es mal anders, dein Vertragspartner hat auf das Bestehen eines Vertrages vertraut, vielleicht auch Geld (und Zeit) investiert. Was wird er tun? Vielleicht Schadensersatz fordern (wenn einer entstanden ist).Kann ich das Nutzungsrecht bzw. das Verwertungsrecht dem Produzenten entziehen? Welchen Weg kann ich überhaupt gehen, um eine Veröffentlichung zu verhindern?
Was mir jetzt auf die Schnelle einfällt, ist § 37 UrhG
[url]http://dejure.org/gesetze/UrhG/37.html[/url]
Warum? Du hast ein Drehbuch geschrieben, mit entsprechenden Rechten am Werk. B kommt, fragt ob er es verfilmen und verkaufen kann, du sagst ja, aber willst Regie führen. Er stimmt zu, du stimmst zu. Er ist quasi Produzent, der hat m.W. sämtliche Rechte am fertigen Werk, siehe auch die 88, 89 UrhG. Das Drehbuch ist die Grundlage und die Rechte am Werk werden zur Erstellung eines anderen Werkes benötigt. Du hast zugestimmt und damit die Nutzungsrechte, die er für die Herstellung und Verwertung des Films benötigt, an ihn übertragen.Irgendwie ist es Absurd?
Macht doch Sinn.
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Geändert von Drehbuchautor (21.03.2010 um 19:03 Uhr) Grund: Das Thema ist erledigt.
Vertrauensschaden, ist immer ein Versuch wert.Einen Schadenersatz kann er doch aber von mir nicht verlangen?
Auf welche Grundlage soll es bei einem No-Budget-Projekt möglich sein?
Was die anderen Punkte angeht: vielleicht über das Urheberpersönlichkeitsrecht. Da kein schriftlicher Vertrag ausgehandelt wurde, macht es die ganze Sache wie ich finde etwas schwierig, besonders die Frage wer was darf und was nicht.
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Vertrauensschaden? Das wäre eher was für mich. Wegen der Veröffentlichung hinter meinem Rücken. Aber sicher nicht umkehrt?
Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird mir vermutlich auch nicht viel bringen, es sei denn ich verstehe es grad falsch.
Das Rückrufungsrecht kommt wohl nicht in Frage, weil es erst nach zwei Jahren möglich wäre? Oder?
Ein Entstellungsverbot geht auch kaum durch, weil solche Veränderungen total subjektiv sind. Für mich wurde meine Arbeit förmlich vergewaltigt. Aber wer kann es entscheiden? Ein Richter?
Der Schnitt hat das Video nur weiter ruiniert.
Aber wahrscheinlich kommt jetzt: ja, aber die Verwendungsrechte wurden ja übertragen, so kann der Produzent alles mit dem Werk machen, was er will?
Eigentlich ist das Urheberrecht total gegen den Urheber gerichtet. Hat man einen Vertrag überträgt man die Nutzungsrechte. Hat man keinen Vertrag, so überträgt man sie unbewusst. Toll! Was dazu gelernt.
Will man die Nutzungsrechte zurückrufen, muss man zwei Jahre warten. Heftig!
Einem Künstler tut es weh, wenn jemand sein geistiges Eigentum auf so eine Art und Weise entstellt, aber ein Recht dagegen vorzugehen hat man eigentlich nicht. Was bringt mir das Urheberrecht?
Wahrscheinlich wurde das UrhG einfach von den Produzenten geschrieben![]()
Du könntest das Ganze denke ich ja auch anfechten wegen arglistiger Täuschung. Nimm dir einen Anwalt, dann wird der wohl Ruhe geben.
Im Zweifel wohl der Richter ja.Ein Entstellungsverbot geht auch kaum durch, weil solche Veränderungen total subjektiv sind. Für mich wurde meine Arbeit förmlich vergewaltigt. Aber wer kann es entscheiden? Ein Richter?
Also so extrem ist das nun wieder auch nicht. Einen Vertrag hat man schließlich abgeschlossen, nur wurde die Einräumung der Nutzungsrechte vergessen. Aber eingeräumt hätte man ohnehin welche (müssen), nur die Reichweite der Nutzungsrechte ist nicht explizit vereinbart. Da beide Parteien diese natürlich unterschiedlich sehen, gibt es natürlich Zoff. Aber eingeräumt hätte man im Zuge des Vertrages ohnehin welche.Eigentlich ist das Urheberrecht total gegen den Urheber gerichtet. Hat man einen Vertrag überträgt man die Nutzungsrechte. Hat man keinen Vertrag, so überträgt man sie unbewusst. Toll! Was dazu gelernt.
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Geändert von Drehbuchautor (21.03.2010 um 19:04 Uhr) Grund: Das Thema ist erledigt.
kann man dieses Thema bitte löschen.
Danke