Hallo Forumsmitglieder!
angenommen der Betreiber eines Online-Shops startet eine Werbeaktion für ein neues Produkt unter dem Anreiz, dass (wenn beispielsweise 200 Stück verkauft wurden), ein kleiner Gewinn unter sämtlichen Käufern dieses Produktes ausgelost wird.
Handelt es sich hierbei um unlauteren Wettbewerb gem. UWG § 3 Nr. 6 ?
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
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6.die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.
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