
AW: Verpackungsverordnung bei 2 Firmen
Für mich steht die Antwort ganz klar in der Verpackungsverordnung
§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von
Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise
beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur
Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem
oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen.
Da steht nichts von "Beauftragten" oder "Versendeunternehmen". Sondern eindeutig: Hersteller und Vertreiber. Da die GmbH der Vertreiber ist (wer das personell am Ende macht ist völlig nebensächlich) und auch als solcher auftritt, ist die Pflicht in der VVO festgelegt.
Interessant ist, dass die OHG das gar nicht bräuchte, wenn sie nicht an Endverbraucher schickt
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.