
AW: Briefkastenadresse im Impressum?
TMG § 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben ... folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
Dazu braucht man nichts mehr hinzuzufügen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.