
AW: Widerrufsrecht: Kosten für Rückholung der Ware
Kommt darauf an, was vereinbart war. Wenn vereinbart war, dass der Erfüllungsort die 1. Haustür war, muss es auch nur von dort abgeholt werden (oder die Kosten dafür gertragen werden).
In solchen Fällen sollte man sowas aber in den Vertragsbedingungen (z.B. den AGB) regeln. Dann spart man sich durchaus denkbare rechtliche Auseinandersetzungen.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.