
Verpflichteter aus Unterlassungserklärung
Unterlassungserklärung wird nach Verstoß gegen das UWG abgegeben.
a) von dem Inhaber eines Einzelunternehmens
b) von dem Firmeninhaber einer Firma (auch GmbH, etc)
Nach Gründung einer weiteren Firma (sowohl für a) als auch b)) wird die Person von dem, der die Unterlassung gefordert hat, für einen Verstoß in Regress (?) genommen, der in der Erklärung aufgefürt wurde.
Dier Verstoß wurde allerdings nicht von dem Inhaber der Firma begangen, sondern von einem Mitarbeiter.
Ist der Anspruch auf Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe gerechtfertigt?
Ich denke für a), dass die Unterlassungserkärung keine Wirkung hat, da sich nur der Inhaber verpflichtet hat, nicht aber etwa das Unternehmen an sich (war ja bei einem Einzelunternehmen gar nicht möglich).
Für b) denke ich, dass die Unterlassungserklärung nicht wirksam ist, da die Unterlassungserklärung auf die alte Firma zugeschnitten war; entfernt könnte man sagen, dass die Unterlassungserklärung höchstens noch für den Inhaber gilt, da man sonst die Unterlassungserklärung dadurch umgehen könnte, dass mein einfach ein neues Unternehmen gründet.
Weiterhin möchte ich anfügen, dass ich denke, dass die Unterlassungserklärung bei einem Verstoß eines Mitarbeiters der Firma nur dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auch für die Firma ausgelegt war und nicht nur auf den Inhaber.
Eine Frage habe ich nicht - ich möchte den Sachverhalt zur Diskussion (okey, die Beteiligung wird wohl auf zwei bis vier Personen begrenzt sein
) stellen.
Ich kann mit meinen Beiträgen nur einen Ausschnitt des Rechts abdecken und auch nur meine eigene Position aufzeigen. Im Recht hängt viel von Argumentation ab. Ich bitte daher zu beachten, dass meine Beiträge keinen anwaltlichen Rat ersetzen können.