
AW: Können Sie uns mal fotografieren?
Hier kann man jetzt verschieden argumentieren, ich versuchs kurz zu machen.
1. Gilt überhaupt Urheberrecht?
UrhG § 2 Geschützte Werke
...
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Kan man schon drüber diskutieren. Wenn das Paar sagt "...vor dem Gebäude..." ist es vielleicht schon gar keine eigene persönliche geistige Schöpfung. Und schon bräuchte man gar nicht mehr weiterdiskutieren 
2. Wer ist der Urheber?
Falls doch, ist der Urheber der, der die Schöpfung geistig zu verantworten hat. Hat also mit dem Besitz oder Eigentum an der Kamera wenig zu tun. Somit könnte sogar ein Regisseur Urheber sein, obwohl er die Kamera nicht ein einziges Mal angefasst hat, die hatte nur sein "Sklave" ...
Im Beispiel müsste man erstmal die ersten zwei Fragen beantworten, bevor man überhaupt weiterdenkt.
Gehen wir im weiteren jetzt davon aus, dass der Fotograf des Paars allein für das Bild verantwortlich ist, es also "geschaffen" hat und eine entsprechende schöpferische Höhe vorliegt (die meines Wissens auch bei Bildern erforderlich ist, auch wenn das einige bestreiten und Bildern immer den Urheberrechtsschutz zusprechen. Die Messlatte liegt bei Bildern nur um einiges niedriger als bei einem Text). Somit wäre der Urheber klar.
3. Was ist mit den Rechten?
Welche der Urheber hat ist klar, muss man hier nicht erklären (oder man schaut einfach ins UrhG
) Allerdings gibt es da einen interessanten § zu den Nutzungsrechten
UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
...
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Und damit würde ich durchaus sehen, dass bei dem "Auftragsfoto" der Urheber dem Paar die Rechte eingeräumt hat, denn das war ja der "Vetragszweck". Jetzt müsste man natürlich die genauen Formulierungen sehen, aber ein "Mach mal ein Urlaubsfoto von uns" reicht meiner Meinung nach eigentlich aus, um den Vertragszweck genau zu umreißen. Bei Urlaubsfotos muss man inzwischen durchaus damit rechnen, dass sie im Internet erscheinen ... Ich würde hier also eine (stillschweigende) Übertragung der Nutzungsrechte sehen. Und damit steht auch der Umfang der Nutzungsrechte: soweit das Paar Lust hat, also ist auch der Fotowettbewerb abgedeckt.
4. Was ist mit den abgebildeten Personen?
Nach den Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild) kann jeder entscheiden, ob er dargestellt werden will oder nicht. Allerdings ist das an ein paar Voraussetzungen geknüpft. Und eine davon ist, dass die Personen nicht nur Beiwerk sein dürfen.
4a. Sind sie also Beiwerk oder Gegenstand?
Kommt auf das Bild an, aber wenn das Thema des Bildes "Paar im Urlaub" ist, gehe ich mal davon aus, dass sie nur Beiwerk sind. Oder sie haben sich vorgedrängelt. Es gibt zwar noch die Möglichkeit der "Unfähigkeit" des Fotografen, aber das lass ich mal außen vor (das würde in die Richtung Auftrag gehen, und dann würde der Text noch länger, wahrscheinlich liest hier schon keiner mehr
)
Schlimmstenfalls sind sie nicht nur Beiwerk ...
4b. Welche Rechte ergeben sich daraus, wenn sie nicht nur Beiwerk sind?
Da ich inzwischen schon extrem von dem "Urlaubsbild vor dem Dom" weg bin, wird es natürlich immer theoretischer. An der Stelle würde ich eigentlich bei der Fragestellung schon lange zu dem Schluss gekommen sein, dass hier gar keine Probleme bestehen.
Die Personen können aber, wenn ihre Persönlichkeitsrechte betroffen sind, der Darstellung widersprechen. Das kann zum einen auf die Entfernung oder Unkenntlichmachung hinauslaufen. Das Bild muss also nicht sofort verschwinden. Das Recht zur Entscheidung hat übrigens der, der das Bild verwendet/veröffentlicht hat.
5. Wer hat die Verletzung Persönlichkeitsrechte dann zu verantworten?
In der Frage war es der Urheber. Aber der ist es meiner Meinung nach gar nicht. Denn er hat das Bild nur fotografiert. Und allein mit dem Foto werden keine Rechte verletzt. Es ist nur die Veröffentlichung durch das Persönlichkeitsrecht abgedeckt. Und somit ist der verantwortlich, der eben das Recht der Veröffentlichung wahrgenommen hat. Auf der Webseite ist das das Paar, wenn es dort die Bilder veröffentlicht hat und der Betreiber der Seite ist.
Was dann den Kalender angeht, in dem das Bild von irgendjemanden verwendet wird, der einen Bilderwettbewerb veranstaltet hat und wo das Paar das Bild eingereicht hat, oder die Fotocommunity - das sind wieder andere weiterführende Themen, die ich schon nicht mehr ohne Anwalt behandeln würde
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.