
AW: Auktion im Internet gleich Auktion ?
Der Unterschied wird der Veranstalter sein.
Bei ersterer handelt es sich um verschiedene Unternehmen, die ihre Waren auf der Plattform anbieten.
Bei zweitem handelt es sich um eine staatliche Einrichtung - also kein Unternehmen ! Das mit der "gewissen Art" ist rechtlich völlig unwichtig. Und da das Widerrufsrecht an die Unternehmereigenschaft gebunden ist, gibt es das hier nicht. Es geht also nicht darum, ob es wie eine Auktion gehandhabt wird, sondern das eine Voraussetzung des Fernabsatzvertrags fehlt.
Meine Beiträge sind immer (auch wenn es nicht ausdrücklich dabei steht) meine persönliche Meinung und müssen (und werden) nicht immer mit der aktuellen Rechtssprechung oder der Lehrmeinung im Jurastudium / anderen rechtswissenschaftlichen Studiengängen übereinstimmen. Sie sind lediglich meine Auslegung von mir bekannten Gesetzen und Urteilen.