
Zitat von
aaky
Meiner meinung nach gilt das Recht, unter dem diese Dateien veröffentlicht sind. Das nach deutschem Recht zu interpretieren könnte falsch sein.
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Wie ist in diesem Zusammenhang §71 UrhG zu interpretieren:
Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden
In meiner Laiensicht: wenn jemand Public Domain Abbildungen von z.B. Historischen Büchern erneut publiziert, erwirbt erneut auf lange Zeit in Deutschland die Urheberrechte. Das wäre ja unglaublich. Da kann man ja keine alten Stiche, Abbildungen o.ä. ohne Gefahr verwenden.
Wer kennt sich aus?
Vielen Dank für Antworten.